Satzung

des Judo und Kampfsport Club Rostock 2017 e.V.

S a t z u n g
des
Judo und Kampfsport Club Rostock 2017 e.V.
(JKC Rostock 2017)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein führt den Namen Judo und Kampfsport Club Rostock 2017 e.V. (JKC
Rostock 2017).
2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Rostock. Der Verein ist in das Vereinsregister
eingetragen.
3. Als Geschäftsjahr gilt das laufende Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins, Grundsätze
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
2. Der Verein hat insbesondere den Zweck, seinen Mitgliedern sportliche Betätigung im
Breiten-, Mannschafts- und Wettkampfsport zu bieten. Die Förderung der
Jugendarbeit im Breiten- und Wettkampfsport ist vorrangige Aufgabe des Vereins.
Leistungssportlich orientierte Abteilungen werden besonders gefördert.
3. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig. Er vertritt den Grundsatz der Toleranz in
weltanschaulichen, religiösen und rassischen Fragen.
4. Berufssportliche Bestrebungen sind mit den Grundsätzen des Vereins unvereinbar.
5. Der Verein erreicht seinen Zweck insbesondere durch:
- das Abhalten regelmäßiger Trainingszeiten,
- den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms,
- die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und
Vereinsveranstaltungen,
- die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen,
- die Durchführung und Beteiligung an Turnieren.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Beiträge
1. Der Verein erwirbt die notwendigen finanziellen Mittel zur Erreichung des
Vereinszwecks durch
a. Mitgliedsbeiträge
b. Veranstaltungen
c. Bußgelder
d. Zuwendungen anderer Art
2. Eine Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Diese regelt
die Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge. Die Beitragsordnung hat solange
Gültigkeit, bis sie von der Mitgliederversammlung neu beschlossen wird
§ 5 Mitgliedschaft
1. Jede natürliche Person kann Mitglied werden, wenn sie den Vereinszweck anerkennt.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
3. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten.
4. Über die Mitgliedschaft entscheidet in der Folge der Vorstand
5. Eine Entscheidung über die Mitgliedschaft ist innerhalb eines Monats, beginnend ab
Zugang des Aufnahmeantrages, zu treffen.
6. Auf Vorschlag des Vorstandes, kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf
Lebenszeit ernennen. Diese sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt muss schriftlich zum Ende eines Quartals im Geschäftsjahr erklärt werden.
Der Austritt muss bis zum 28.02., 31.05., 31.08. oder 30.11. beim Vorstand erklärt
sein.
3. Der Ausschluss von Mitgliedern ist zulässig bei groben oder mehrfachen Verstößen
gegen die Vereinssatzung, Schädigung des Vereins nach Außen oder Gefährdung des
inneren Bestands des Vereins.
Der Ausschluss von Mitgliedern ist zulässig, wenn diese sich mit der Beitragszahlung
in Verzug befinden und sie unter Androhung des Ausschlusses und unter
angemessener Fristsetzung zweimal zur Zahlung angemahnt wurden.
Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand, der bei Widerspruch zu einer
endgültigen Entscheidung die Mitgliederversammlung einberufen muss.
4. Die Verpflichtung zur Zahlung rückläufiger Ansprüche bleibt bestehen.
Eine Rückzahlung von Beiträgen erfolgt nicht.
§ 7 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
1. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern und im
Stadtsportbund Rostock.
2. Der Verein bemüht sich um die Mitgliedschaft in den entsprechenden Fachverbänden
des Landessportbundes und erkennt deren Satzungen an.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht zur Nutzung, der dem Verein zur Verfügung stehenden
Mittel.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet vereinsbewusst zu handeln und haben sich den
Beschlüssen, die im demokratischen Mehrheitssystem gefasst wurden unterzuordnen.
3. Die festgesetzten Beiträge sind fristgemäß zu leisten.
§ 9 Organe des Vereins
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Kassenprüfer
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird durch den
Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen und der Abgabe der Tagesordnung durch
schriftliche Einladung (von der Schriftform umfasst sind auch Email und Aushang in
der Sportstätte) einberufen. Sie beschließt in allen wichtigen Angelegenheiten, soweit
diese durch Beschluss nicht dem Vorstand übertragen wurden oder die Satzung
etwas anderes vorsieht.
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a. Entgegennahme und Bestätigung des Jahresberichts
b. Entlastung des Vorstands
c. Wahl des Vorstands
d. Wahl des Kassenprüfers
e. Satzungsänderungen
f. Beschluss der Beitragsordnung
g. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
h. Ernennung von Ehrenmitgliedern
3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Bei Stimmgleichheit gilt dies als Ablehnung.
4. Bei Abänderung der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer
2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
5. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, dass von mindestens zwei
Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
6. An der Mitgliederversammlung nehmen alle Mitglieder des Vereins teil. Die
Berechtigung zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung besteht auch für
nicht stimmberechtigte Mitglieder, Ehrenmitglieder, fördernde Mitglieder und
vom Stimmrecht in eigenen Angelegenheiten ausgeschlossene Mitglieder.
7. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Mitgliedern, welche durch die
Mitgliederversammlung alle vier Jahre neu zu wählen sind. Bis zur Neuwahl bleibt der
Vorstand im Amt.
2. Dem Vorstand gehören mindestens an:
a) - der erste Vorsitzende
- der zweite Vorsitzende
- der Kassenwart
b) – erweiterter Vorstand
3. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Als Vorstandsmitglieder können nur
Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft, endet
auch das Amt des Vorstandes.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die
restliche Amtsdauer, ohne Durchführung einer Wahl vor der Mitgliederversammlung,
einen Nachfolger bestimmen und einsetzen.
5. Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassenwart vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassenwart sind
einzelvertretungsberechtigt.
Verfügungen über 5.000 € des Vereins bedürfen der Vertretung und Unterschrift von
zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern.
6. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Geschäftsführung
- Rechtsverkehr
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Pflicht zur ordnungsgemäße Buchführung
- Pflicht zur Erhaltung des Vereinsvermögens
- Auskunft und Rechenschaftslegung
- Sorgfaltspflicht
7. Aufwendungen von Vorstandsmitgliedern können vom Verein ersetzt werden.
Werden Vereinsmitglieder im Auftrag und Interesse des Vereins tätig, kann ihnen
Aufwendungsersatz gewährt werden. Konkrete Regelungen trifft der Vorstand in
Abstimmung mit den Abteilungen.
§ 12 Kassenprüfer
1. Für die Dauer von vier Jahren sind von der Mitgliederversammlung zwei
Kassenprüfer zu wählen.
2. Die Kassenprüfer können nicht Mitglied des Vorstands sein.
§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Jedes Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr hat sein personengebundenes
Stimmrecht. Es ist nicht übertragbar.
2. Jedes Mitglied ab vollendetem 18. Lebensjahr ist für alle Organe des Vereins
wählbar.
§ 14 Haftung
Die Haftung für Schäden, sofern diese nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vom Verein zu vertreten sind, ist ausgeschlossen.
Diese Beschränkung gilt nicht für Verletzungen von Leben, Körper, Gesundheit,
sofern Sie nicht durch schuldhaftes Verhalten von Mitgliedern, Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen des Vereins verursacht wurden und vom Verein zu vertreten
sind.
Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch für Diebstahl, Beschädigungen an von
Teilnehmern, Betreuern, Trainern oder Zuschauern mitgebrachten Gegenständen in
den Trainings- und Wettkampfstätten des Vereins sowie bei Gastvereinen.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer 2/3
Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen.
2. Im Falle der Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks,
geht das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund Rostock e.V. über, der es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 16.10.2017 errichtet und mit
Beschluss vom 03.11.2017 geändert.